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Wiederzulassung: ein abgemeldetes Fahrzeug zurück auf die Straße

Mit der Wiederzulassung bringen Sie ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erneut in den Verkehr — unter dem bisherigen oder einem neuen Halter. Solange die Abmeldung nicht länger als 7 Jahre zurückliegt, ist das ohne neue Begutachtung machbar; Sie benötigen dafür eine gültige Hauptuntersuchung und eine frische Versicherungsbestätigung (eVB).

Was die Wiederzulassung kostet

Serviceanteil109,99 €
Behördengebühr, ohne Halterwechsel (Nr. 221.7)10,60 €
Behördengebühr, mit Halterwechsel (Nr. 221.1.1)12,80 €
Summeab 99,99 €

Alle Beträge inkl. USt. Welcher Satz auf Sie zutrifft, sehen Sie noch vor der Zahlung.

Voraussetzungen

Das sollte vor dem Antrag bereitliegen

  • Gültige Hauptuntersuchung — ist die HU abgelaufen, führt der erste Weg zur Prüfstelle (Überführung etwa mit Kurzzeitkennzeichen, GebOSt Nr. 247: 13,10 €)
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II samt Sicherheitscodes
  • Nachweis über die Außerbetriebsetzung
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer

Liegt die Abmeldung länger als 7 Jahre zurück, ist das Fahrzeug endgültig aus dem Register gestrichen; eine erneute Zulassung setzt dann eine Begutachtung nach § 21 StVZO voraus. Ob das auf Ihr Fahrzeug zutrifft, prüfen wir vor der Zahlung.

Rund um die Wiederzulassung

Oft gestellte Fragen

Bekomme ich mein altes Kennzeichen zurück?

Ja, wenn Sie es bei der Abmeldung haben reservieren lassen. Ohne Reservierung wird ein neues Kennzeichen vergeben; auf Wunsch lässt sich auch ein Wunschkennzeichen beantragen.

Geht die Wiederzulassung auch mit Halterwechsel?

Ja — beispielsweise, wenn Sie ein abgemeldetes Fahrzeug gekauft haben. Dann liegt die amtliche Gebühr bei 12,80 € (GebOSt Nr. 221.1.1); zusätzlich brauchen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II und Ihre eigene eVB-Nummer.

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